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Timur Üzel / 1210berlin
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AGB
AGB Timur Üzel Handel und Vertrieb

Geltung der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen meinem Unternehmen und den jeweiligen Kunden, insbesondere sämtlicher auf Dienstleistungen und Lieferungen gerichteten Verträge. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde, insbesondere bei Auftragserteilung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.


Reparaturbedingungen

1. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

1.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material (ausgenommen Pitch, Nadeln und Systeme, insofern im Angebot inbegriffen) sechs Monate.

1.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde mir die nach billigendem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass mir das beanstandete Gerät zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung steht. Abholung nach gesonderter Absprache. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, bin ich von der Mängelhaftung befreit.

1.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung des Kunden verursacht werden; Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht werden oder Mängel durch Verschmutzung; Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse wie Kometeneinschläge.                    

1.4. Ich hafte für Schäden und Verluste an dem Reparaturgegenstand, soweit mich ein Verschulden trifft und der Reparaturgegenstand sich in meinen Räumlichkeiten befindet. Im Falle der Beschädigung bin ich zur lastfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit meinerseits vorliegt.

                    
2. Eigentumsvorbehalt

2.1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalte ich mir das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller meiner Forderungen aus dem Vertrag vor.

2.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann ich vom Kunden den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile  herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde.

                    
Bedingung für den Verkauf von Ersatzteilen

1.1. Der Kunde ist verpflichtet, das Ersatzteil abzuholen oder im Falle der Versendung anzunehmen.

1.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Ersatzteils auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ich noch anderweitige Leistungen übernommen habe.

1.3. Verweigert der Kunde die Annahme des übersandten Ersatzteils oder gerät er mit der Annahme des Ersatzteiles länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so bin ich nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist.

                    
2. Gewährleistung und Haftung

2.1. Die Gewährleistung für alle verkauften Ersatzteile (ausgenommen: Halbleiter) beträgt sechs Monate ab Auslieferungstag.

2.2. Während dieses Zeitraums hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Kann ich einen meiner Gewährleistungspflicht unterliegendem Mangel nicht beseitigen oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Reklamation oder Minderung verlangen.

2.3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von sechs Werktagen nach Inbetriebnahme angezeigt werden, ansonsten bin ich von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.

2.4. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Mängel, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse wie Kometeneinschläge jeglicher Art. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehende Ansprüche des Kunden, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzteillieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

                    
3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden bestehendem Ansprüche mein Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, für alle Forderungen, die ich gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Lieferungen nachträglich erwerbe. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch mich unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt oder Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist er berechtigt, das Ersatzteil im ordentlichen  Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt mir jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen mir und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob das Ersatzteil vor oder nach der Bearbeitung verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Meine Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichte ich mich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann ich verlangen, das der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3.2. Werden die Ersatzteile mit anderen, mir nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerbe ich das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Lieferungsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für mich.

3.3. Der Kunde darf Ersatzteile weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde mich unverzüglich davon zu benachrichtigen und mir alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung meiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf mein Eigentum hinzuweisen.

3.4. Ich verpflichte mich, die mir zustehenden Sicherheiten in soweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigen.

                    

Gemeinsame Bestimmung für die Reparatur von Geräten und den Verkauf von Ersatzteilen

                    
1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1.Die von mir erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

1.2. Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden ist der Reparatur- bzw.
Kaufvertrag zustande gekommen.

                    
2. Liefer- und Fertigstellungstermine, Umfang der Leistung

2.1. Die von mir genannten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2. Verzögerungen von Lieferungen oder Fertigstellungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die mir die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere durch Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich für die Lieferung bzw. für die Fertigstellung von  erheblichen Einfluß sind, habe ich auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Die Liefer- und Fertigstellungstermine verschieben sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und  Hindernissen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von mir nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.

2.3. Ich bin zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserstellung in der auf der Rechnung angegebenen Frist in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

3.2. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und werden von mir berechnet. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung nach, so befindet sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. In diesem Fall hat er den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den § 288, 247 BGB. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.4. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen, von mir nicht anerkannten, Gegenansprüchen des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Urheber- und Kennzeichenrecht:

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